§ 13 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen Allgemeines
§ 13
Rückverweise
Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
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