§ 123 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen
B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN Allgemeines
§ 123
Rückverweise
Alle Besichtigungen zum Zwecke der Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt werden.
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