§ 119 Meldungen an die Berghauptmannschaft — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
a) wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
b) Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.