BundesrechtBundesgesetzeBergpolizeiverordnung für die Seilfahrt§ 119

§ 119Meldungen an die Berghauptmannschaft

In Kraft seit 09. Januar 2002
Up-to-date

Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:

a) wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;

b) Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.

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