BundesrechtBundesgesetzeBergpolizeiverordnung für die Seilfahrt§ 112

§ 112

In Kraft seit 01. Oktober 1975
Up-to-date

(1) Fahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.

(2) Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

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