(1) Auf die nach §§ 6 und 7 einvernehmlich geregelten Entschädigungen ist § 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Entschädigungen, über die auf Grund des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes keine einvernehmliche Regelung zustandekommt, bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
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