BundesrechtBundesgesetzeAllgemeine Bergpolizeiverordnung§ 80

§ 80Bedienung der Fördereinrichtungen.

In Kraft seit 01. Oktober 1975
Up-to-date

(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.

(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.

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