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Bundesgesetze
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 59
§ 59 Förderung mit Lokomotiven und anderen motorischen Fahrzeugen.
In Kraft seit 01. Juli 2000
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§ 59 Förderung mit Lokomotiven und anderen motorischen Fahrzeugen. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
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(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
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