§ 52 Festlegen von Förderwagen. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 52 Festlegen von Förderwagen.
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.
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