§ 42 Bergemühlen. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 42 Bergemühlen.
(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.
(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.
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