§ 250 Vormerkungen über Grubenbrände. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 250 Vormerkungen über Grubenbrände.
Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.
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