§ 233 Vertretung des Betriebsleiters. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 233 Vertretung des Betriebsleiters.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.
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