§ 214 Wetterschachtabschlüsse. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 214 Wetterschachtabschlüsse.
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden