§ 209 Bewetterung benachbarter Gruben. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 209 Bewetterung benachbarter Gruben.
Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.
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