§ 196 Verbot des Rauchens in der Grube. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 196 Verbot des Rauchens in der Grube.
In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.
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