§ 137 Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 137 Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.
Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden