§ 123 Lagerung von Karbid. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 123 Lagerung von Karbid.
(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.
(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden