§ 116 Verbot des Fahrens ohne Licht. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 116 Verbot des Fahrens ohne Licht.
Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.
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