§ 112 Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen. — Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Geltungsbereich.
§ 112 Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.
Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.
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