(1) Die Überprüfung der bedingungsgemäßen Verwendung der gesamten Beihilfe bleibt dem Bund vorbehalten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis längstens 31. Oktober 2018 die Förderung der Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß § 1 zu evaluieren.
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