BundesrechtBundesgesetzeGrubenwehrehrenzeichen

Grubenwehrehrenzeichen

In Kraft seit 11. April 1954
Up-to-date

§ 1

(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.

§ 2

Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden:

a) an Mitglieder einer Grubenwehr, die sich bei Rettungswerken unter Tag unter Einsatz ihres Lebens besonders hervorgetan haben;

b) an Mitglieder einer Grubenwehr, die den Grubenwehrdienst 15 Jahre lang in zufriedenstellender Weise versehen haben;

c) an ehemalige Mitglieder einer Grubenwehr, die vor Erreichung einer Dienstzeit von 15 Jahren wegen eines beim Grubenwehrdienst erlittenen Unfalles aus dem Grubenwehrdienst ausscheiden mußten und diesen Dienst in zufriedenstellender Weise versehen haben;

d) an Personen, die unter besonders schwierigen Umständen in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieb entweder Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet oder eine einem solchen Betrieb drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben;

e) an Personen, die sich um das Grubenrettungswesen ganz besondere Verdienste erworben haben.

§ 3

Die Ausstattung des Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung geregelt.

§ 4

Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

§ 5

Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.

§ 6

(1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.