§ 4 — Lagerstättengesetz
Rückverweise
Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen vierzehn Tage vor Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde, auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt werden.
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