§ 72 Personenbezogene Bezeichnungen — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
5. Hauptstück Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 72 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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