§ 61 Anwendung von Vergabevorschriften — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“
7. Abschnitt Sonstige Regelungen
§ 61 Anwendung von Vergabevorschriften
Die Bundesanstalt hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden.
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