§ 60 Abgabenbefreiung — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“
7. Abschnitt Sonstige Regelungen
§ 60 Abgabenbefreiung
Rückverweise
(1) Die Bundesanstalt gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Bundesanstalt Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Die Anstalt ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.
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