§ 59 Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“
6. Abschnitt Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 59 Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
Dem bisherigen Dienststellenausschuß beim Österreichischen Statistischen Zentralamt obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
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