§ 41 Planungs- und Berichterstattungssystem — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“
4. Abschnitt Organisation
§ 41 Planungs- und Berichterstattungssystem
Rückverweise
Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
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