§ 20 Verwaltungsinterne Statistiken — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen
§ 20 Verwaltungsinterne Statistiken
Rückverweise
(1) Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.
(2) Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.
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