§ 18 Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen — Bundesstatistikgesetz 2000
Rückverweise
Soweit auf Grund von staatsvertraglichen Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist.
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