§ 13 Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen — Bundesstatistikgesetz 2000
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Mitwirkungspflichten
§ 13 Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
Rückverweise
Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.
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