Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
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