§ 4 Vernichtung bestehender Vorräte — Verbot von Anti-Personen-Minen
Rückverweise
Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.
Keine Ergebnisse gefunden