(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr können die der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge erfaßt werden.
(2) Der Personenbeförderung dienende Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Omnibusse;
2. Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen;
3. Krafträder.
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