Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes unterliegen:
1. der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;
2. der Güter- und Personenwerkverkehr;
3. der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise