Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
1. den Erhebungsgegenstand;
2. die Erhebungsmerkmale;
3. den Berichtzeitraum und Stichtag;
4. den Kreis der Auskunftspflichtigen;
5. Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.
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