Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 2, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler und soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, im übrigen, soweit die Bestimmungen
a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Landesverteidigung,
b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Inneres
betraut.
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