§ 7 — Verwundetenmedaillengesetz
Rückverweise
Dieses Bundesgesetz findet auch auf Verwundungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Anwendung, die Personen als Angehörige des Bundesheeres oder einer Sicherheitsbehörde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlitten haben.
Keine Ergebnisse gefunden