(1) Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,
zu verleihen.
(2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.
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