§ 9 Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung — Waffengebrauchsgesetz 1969
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Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.
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