§ 13 — Waffengebrauchsgesetz 1969
Gliederung
ABSCHNITT II Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 13
Rückverweise
Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu.
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