§ 11 Waffengebrauch geschlossener Einheiten — Waffengebrauchsgesetz 1969
Gliederung
ABSCHNITT II Lebensgefährdender Waffengebrauch
§ 11 Waffengebrauch geschlossener Einheiten
Rückverweise
Eine geschlossene Einheit ist eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation.
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