BundesrechtBundesgesetzeAbzeichengesetz 1960

Abzeichengesetz 1960

In Kraft seit 16. April 1960
Up-to-date

§ 1

(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2

(1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

§ 3

(1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

(5) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 5 bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) nicht einzurechnen.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 5

(1) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.