Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945, in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946, ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.