BundesrechtBundesgesetzePersonalausweis für Ausländer und Staatenlose

Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

In Kraft seit 31. Juli 1957
Up-to-date

§ 1

Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945, in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946, ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.