§ 7 — Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres, mit der Vollziehung des § 6 jedoch das Bundesministerium für Justiz betraut.