(1) Wer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im § 1 bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. IX Abs. 1, BGBl. Nr. 422/1974)
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