Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten alle den gleichen Gegenstand regelnden Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, insbesondere die Verordnung über die Einführung des Kriegsgräberfürsorgerechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 10. November 1939 (Deutsches R. G. Bl. I S. 2230, Gesetzblatt für Österreich Nr. 1432/1939), das Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (Deutsches R. G. Bl. 1923 I S. 25) sowie die Verordnung über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 31. Dezember 1922 (Reichsministerialblatt 1923, S. 9) außer Kraft.
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