BundesrechtBundesgesetzeFürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg§ 2

§ 2

In Kraft seit 08. September 1948
Up-to-date

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen.

(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.

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