BundesrechtBundesgesetzeZwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

In Kraft seit 14. August 1999
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer Mittel einen Beitrag in Höhe von 1 145 430 000 Schilling.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.