BundesrechtBundesgesetzeAfrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 14. August 1999
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.