(1) Institute sind:
1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, einschließlich der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S.338, angeführten Einrichtungen;
2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne von Z 1 und 2 entspricht;
5. Zahlungsinstitute im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ausgenommen natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;
6. E-Geld-Institute im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt.
(1a) Ein Institut gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, das Teilnehmer eines Systems ist, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems. Ein Institut gemäß Abs. 1 Z 5 und 6, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 auszuführen, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems.
(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.
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