Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 IO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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